Pflichtverteitiger in Regensburg

Narine Schulz – Fachanwältin für Strafrecht
Sind Sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

Bei mir erwartet Sie eine kompetente und ausführliche Beratung. Mit meinem Ehrgeiz und Gerechtigkeitssinn kämpfe ich für Ihr Recht und sorge für ein faires Verfahren!

(Nur für strafrechtliche Notfälle z.B.: Verhaftung, Hausdurchsuchung usw.)

Pflichtverteidiger

Der Begriff der Pflichtverteidigung wird von den meisten falsch verstanden.

Den Satz „Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt.“, kennen viele aus dem Fernsehen. Dieser Satz entspricht aber nicht der Regelung der Pflichtverteidigung in Deutschland.

Der Pflichtverteidiger ist NICHT der Anwalt des armen Mannes!!

In Wirklichkeit bekommen Sie in Deutschland einen Pflichtverteidiger, wenn ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ vorliegt.
Bei dem Begriff der notwendigen Verteidigung handelt es sich um einen juristischen Begriff, der in § 140 StPO geregelt ist.

Das Gesetz regelt in den §§ 140 ff StPO, wann Sie einen Pflichtverteidiger bekommen.

Aufgrund europäischer Vorgaben wurde die Regelung der notwendigen Verteidigung im Jahr 2019 geändert. Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ist am 13.12.2019 in Kraft getreten und gilt ab diesem Tag unmittelbar für alle Anträge auf Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Seit der Gesetzesänderung wurden die Fälle der notwendigen Verteidigung, also die Fälle in denen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, erweitert.

Gem. § 140 StPO haben Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger wenn:

  1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
  5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
  10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
  11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

Außerdem liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Bestehen Sie gleich bei der Verhaftung, bevor Sie mit der Polizei sprechen, auf einen Anwalt. Der Anwalt kann überprüfen, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und Sie einen Pflichtverteidiger bekommen können.

Haben Sie Post von der Polizei bekommen? Melden Sie sich sofort bei uns. Sie könnten auch für die Anhörung bei der Polizei einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben.

Sie können Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Ein Wechsel ist später nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
In vielen Fällen wird von Amts wegen geprüft, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Als Beschuldigter haben Sie aber auch ein eigenes Antragsrecht.

Lassen Sie die Polizei den Anwalt Ihres Vertrauens anrufen und sprechen Sie gleich mit ihm, damit Sie wissen, wie Sie sich verhalten sollen. Auch hier gilt, keine Angaben zur Sache machen.

Sollte der Anwalt, den Sie kennen, nicht erreichbar sein, lassen Sie die Polizei den Strafverteidigernotdienst anrufen.

Genau für solche eiligen Fälle ist auf meiner Homepage eine Handynummer hinterlegt. Zögern Sie nicht, diese Nummer zu wählen. Egal wie spät es ist.