Vorladung durch die Polizei
Bei mir erwartet Sie eine kompetente und ausführliche Beratung. Mit meinem Ehrgeiz und Gerechtigkeitssinn kämpfe ich für Ihr Recht und sorge für ein faires Verfahren!
(Nur für strafrechtliche Notfälle z.B.: Verhaftung, Hausdurchsuchung usw.)
Auch bei einer Ladung als Beschuldigter durch die Polizei gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Verhaftung und Durchsuchung.
Als Beschuldigter sind Sie nicht dazu verpflichtet zur Sachklärung beizutragen. Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen, sondern die Staatsanwaltschaft muss Ihnen die Tat nachweisen.
Die Verweigerung der Aussage kann und wird Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Ihr Schweigen wird nicht nachteilig ausgelegt.
Gleich bei der ersten Aussage können Sie Angaben machen, die, egal wie harmlos sie für Sie erscheinen, für das Verfahren relevant sind und die Verteidigungsstrategie erschweren.
Die Polizeibeamten notieren sich sogar Angaben, die Sie vor oder nach einer Vernehmung im Rahmen „eines netten Gesprächs“ mit den Beamten oder am Telefon machen. Diese Angaben tauchen später in der Akte auf und können belastend für Sie sein. Unterlassen Sie jede Aussage und jedes Gespräch mit der Polizei. Machen Sie absolut keine Angaben zur Sache.
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie dringend Gebrauch machen sollten.
Rufen Sie uns sofort, nachdem Sie die Ladung der Polizei erhalten haben, unverbindlich an.
Oft ist es möglich durch frühzeitiges Einschalten eines Verteidigers in dem Verfahren der Erhebung einer Anklage entgegenzuwirken. Vor allem bei Jugendlichen ist das Erreichen einer Einstellung in der Anfangsphase des Verfahrens sehr wahrscheinlich, ohne dass es zu einer Anklage oder Verhandlung kommt.
Auch bei dem Verfahren gegen einen Erwachsenen ist es oft möglich eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, wenn der Verteidiger frühzeitig eingeschaltet wird.
Oft könnten Sie eine öffentliche Verhandlung vermeiden, wenn Sie mit Hilfe Ihres Verteidigers rechtzeitig tätig werden und zur Einstellung des Verfahrens oder zum Erlass eines Strafbefehls beitragen.
Nur mit Hilfe eines Anwalts können Sie Akteneinsicht beantragen. Ohne Anwalt haben Sie kein Recht auf Akteneinsicht.
Sollten Sie als Zeuge geladen sein, können Ihnen Zeugnisverweigerungsrechte gem. §§ 52 ff. StPO zustehen. Auch hier gilt, gleich den Fachanwalt für Strafrecht zu verständigen, um sich beraten zu lassen.
Außerdem besteht die Gefahr, sich als Zeuge selbst zu belasten. Auch hier haben Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO und dürfen die Auskunft verweigern, wenn Sie sich selbst oder Ihren Angehörigen belasten könnten.
Als Zeuge vor Gericht dürfen Sie sich einen Zeugenbeistand für die Verhandlung hinzuziehen. Der Anwalt wird Sie dann bei der Verhandlung begleiten und Ihnen beratend zur Seite stehen. In bestimmten Fällen kann sogar ein Anwalt als Zeugenbeistand beigeordnet werden.
Rufen Sie uns frühzeitig und unverbindlich an!